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§ 5 KStG Steuerfreiheit der Vermietungsgenossenschaften; Zwischenschaltung von Hausgemeinschaften
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG begünstigt, soweit die Wohnungen ihren Mitgliedern zum Gebrauch überlassen. Nach Rdnr. 17 des Einführungserl. v. S 2730 (BStBl I 1991 S. 1014) muss der Mietvertrag mit demjenigen abgeschlossen werden, dem die Wohnung zum Gebrauch überlassen wird. Außerdem muss der Mieter oder sein Ehegatte Mitglied der Genossenschaft sein. Zu der Frage, ob es unschädlich für die Steuerbegünstigung ist, wenn nach einem neuartigen Modell der Mieterbeteiligung die Wohnungen in einem Miethaus der Genossenschaft oder des Vereins als Ganzes an einen Zusammenschluss aller Bewohner des jeweiligen Objekts vermietet werden und diese Hausgemeinschaft - in der Rechtsform eines nichteingetragenen Vereins oder einer GbR - Mietverträge mit den jeweiligen Nutzern der einzelnen Wohnungen abschließt, wird folgende Auffassung vertreten: Es verstößt weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Befreiungsvorschrift, wenn die Mietverhältnisse in der vorstehenden Form gestaltet werden. Die Mieter und Mitglieder der Hausgemeinschaft als Nutzer der Wohnung müssen dabei jeweils Mitglied der Genossenschaft oder des Vereins sein.