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OFD Düsseldorf - S 2770 A

§§ 14 ff. KStG Behandlung der Mehrabführungen der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen

Früher gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die zum bzw. in die Steuerpflicht eingetreten sind, haben die Wohnungsbestände in der steuerlichen Eröffnungbilanz abweichend von der Handelsbilanz zulässigerweise mit den Teilwerten angesetzt. Hierdurch ergeben sich während der gesamten Nutzungsdauer der Wohnungen in der Steuerbilanz höhere Abschreibungen und damit niedrigere Gewinne als in der Handelsbilanz, so daß - im Falle der kstl. Organschaft - das nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnende steuerliche Einkommen der Organgesellschaft entsprechend niedriger ist. Da sich die Gewinnabführung der Organgesellschaft ausschließlich nach dem Handelsbilanzgewinn richtet, führt die dauerhafte Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz zu jährlich sich wiederholenden Mehrabführungen.

Nach der Verwaltungsauffassung ist die Mehrabführung wie die Ausschüttung einer vororganschaftlichen Rücklage als Gewinnausschüttung zu behandeln und hierfür die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Dies beruht darauf, daß die Vermögensmehrungen, die durch die Bewertung mit den Teilwerten in der steuerlichen Eröffnungsbilanz aufgedeckt worden sind, der vororganschaftlichen Zeit zuzuordnen sind. Die auf diese Weise ent...

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OFD Düsseldorf v. 26.03.1998 - S 2770 A

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