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Organschaft; Behandlung von Mehr- und Minderabführungen als Folgewirkungen von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit (Abschnitt 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995)
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Abschnitts 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995 wie folgt Stellung:
Mehrabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit sind als Gewinnausschüttung, Minderabführungen als Folgewirkung solcher Geschäftsvorfälle sind als Einlage zu behandeln (Abschnitt 59 Abs. 4 Sätze 3 und 5 KStR).
I. Mehrabführungen
1. Organgesellschaft
Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung
Für eine Mehrabführung ist die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen (Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995). Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung ist der volle Betrag der Mehrabführung
Beispiel:Die Mehrabführung i. S. d. Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 KStR beträgt 100 000 DM.
Die Ausschüttungsbelastung ist für 100 000 DM herzustellen. Sie beträgt grundsätzlich 3/7 von 100 000 DM = 42 857 DM.
Verrechnung mit dem verwendbaren Eigenkapital und Herstellen der Ausschüttungsbelastung
Nach Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 4 KStR i. V. m. Abschnitt 92 Abs. 3 Satz 5 KStR ist die als Gewinnausschüttung zu behandelnde Mehrabführung mit dem verwendbaren Eigenkapital der Organgesellschaft zum Schluß des Wirtschaftsjahres zu verrechnen, für das die Mehrabführung geleistet wor...