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§ 4 InvZulG Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 bei teilentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO
Die InvZul nach § 4 InvZulG 1999 wird u. a. nur gewährt, wenn die Wohnung eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich an einen Angehörigen i. S. des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird.
Nach der Tz. 8 des (BStBl I S. 1114, EStG-Kartei Berlin InvZulG Nr. 18) zu § 3 InvZulG 1999 ist die Nutzungsüberlassung eines Gebäudes zu weniger als 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete als unentgeltlich anzusehen. Zu der Frage, ob diese zu § 3 InvZulG 1999 ergangene Regelung auch bei § 4 InvZulG 1999 angewendet werden kann, ist nach einem Beschluss der ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Durch die in der Tz. 8 des vorbezeichneten (a.a.O.) ergangene Regelung soll die InvZul nach § 3 InvZulG 1999 in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen für die Überlassung des Gebäudes zu Wohnzwecken weniger als 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete gezahlt wird; in diesen Fällen kann nicht von einer entgeltlichen Überlassung des Gebäudes zu Wohnzwecken ausgegangen werden. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass der Anspruchsberechtigte bei teilentgeltlicher Wohnungsüberlassung an einen Angehörigen i. S. des § 15 AO eine Investitionzulage nach § 4 InvZulG 1999 erha...BStBl I S. 190