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FinMin Mecklenburg-Vorpommern, - InvZ 1260

§ 5 InvZulG Gewährung von Investitionszulage; Höchstzahl der Arbeitnehmer - keine Berücksichtigung von Auszubildenden

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder bittet das FinMin bei der Ermittlung der Höchstzahl der AN im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 und 4 InvZulG 1996 und nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 InvZulG 1999 Auszubildende nicht in die Arbeitnehmerzahl einzubeziehen.

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Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 02.07.1998 - InvZ 1260

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