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§§ 3, 5 InvZulG Agenturtankstellen
Aufgrund verschiedener Anfragen wird auf folgendes hingewiesen:
Bei der Gewährung der Investitionszulage ist zwischen den Begriffen:
”Handel” i. S. des § 3 InvZulG 1996 und
”Einzel- und Großhandel” i. S. des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996
zu unterscheiden.
Während zum ”Handel” alle unter dem Abschn. G der Klassifikation der Wirtschaftszweige (KWZ) aufgeführten Gewerbezweige - ausschließlich der Gruppen 50.2 und 52.7 sowie der Unterklasse 50.40.4 - zählen, sind gem. Tz. 2 des BStBl 1996 I S. 111 grundsätzlich nur die Wirtschaftszweige als ”Groß- und Einzelhandel” einzuordnen, die im Abschn. G der KWZ als ”Einzelhandel mit …” oder ”Großhandel mit …” bezeichnet sind. Der ”Groß- und Einzelhandel” stellt folglich nur einen Ausschnitt des Wirtschaftszweiges ”Handel” dar.
Der Gewerbezweig ”Agenturtankstelle” (Unterklasse 50.50.1) ist im Abschnitt G aufgeführt und nicht als ”Einzelhandel mit …” bezeichnet. Demzufolge ist er dem Handel zuzuordnen und nach § 3 S. 3 InvZulG von der InvZul ausgeschlossen. Eine erhöhte Begünstigung der Investitionen in diesem Wirtschaftszweig kommt nicht in Betracht, weil der Betrieb einer Agenturtankstelle keinen Einzelhandel oder Großhandel darstellt (§ 5 Abs. 4 InvZulG).
Agenturtankstellen werd...