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§ 3 InvZulG Einordnung von Unternehmen der Kiesgewinnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige
Das InvZulG 1996 begünstigt Investitionen außerhalb des verarbeitenden Gewerbes nur, soweit sie im zeitlichen Rahmen des § 3 Nr. 3 oder Nr. 4 InvZulG begonnen und abgeschlossen wurden. Investitionen ab dem Kj 1997 sind gem. § 3 Nr. 4 InvZulG außerhalb des verarbeitenden Gewerbes, des eingetragenen Handwerks oder des innerstädtischen Handels nicht mehr begünstigt.
Aus gegebener Veranlassung hält die OFD es für erforderlich, nochmals auf die Einordnung von Unternehmen der Kiesgewinnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige hinzuweisen.
Die Einordnung von Betrieben oder Betriebsstätten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (KdWZ), ist grundsätzlich für die Investitionen maßgebend, die nach dem begonnen wurden (vgl. BStBl I S. 18, Tz. 9).
Die Gewinnung und das Ausbaggern von Kiesen und Sanden aller Art sowie das Brechen und Mahlen von Steinen, Kiesen und Sanden ist in der KdWZ im Abschnitt C - Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden -, in der Unterklasse 14.21.0. - Gewinnung von Kies und Sand - eingeordnet.
Dies gilt ungeachtet der bis zum geltenden Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1976. In dieser Systematik war die Kies...