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OFD Frankfurt/M. - InvZ 1300 A

§ 4 InvZulG Änderung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage im Falle einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Bemessungsgrundlage für die InvZul ist gem. § 4 Satz 1 InvZulG die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Nach Tz. 67 des BMF-Schreibens v. 28.8.991 (BStBl 1991 I S. 768 - ESt-Karte InvZulG Karte 1) ist für die Frage, ob die USt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit zur Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage gehört, die Regelung des § 9b EStG zu beachten.

Das Hess. FG hatte in seiner rechtskräftigen Entscheidung v. (EFG 1998, S. 587) zu der Frage Stellung genommen, wie sich eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auf die Bemessungsgrundlage der InvZul auswirkt. Es hat entschieden, daß die Vorschrift des § 9b Abs. 2 EStG im InvZulRecht keine Anwendung finde, wonach im Falle einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind und somit die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten unberührt bleibt. Hierin bestehe auch kein Widerspruch zu der in Tz. 67 des (a. a. O.) getroffenen Aussage. Sei die bei der Anschaffung oder Herstellung eines WG zunächst nicht nach § 15 UStG abzugsfähige Vorsteuer den Anschaffung...

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OFD Frankfurt/M. v. 31.03.1999 - InvZ 1300 A

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