Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "AppOtheke" – offenkundige Abwandlung eines gebräuchlichen Begriffs – Berücksichtigung aller verkehrsüblichen Schreibweisen – Wortanfang "App" führt nicht von dem Begriff "Apotheke" weg – keine Bezeichnung einer application
Leitsatz
AppOtheke
1. Bei „AppOtheke“ handelt es sich um eine offenkundige Abwandlung des gebräuchlichen Begriffs „Apotheke“, der für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.
2. Bei einer Wortmarke sind der Beurteilung alle verkehrsüblichen Schreibweisen zu Grunde zu legen, es sei denn die Schreibweise würde die Bedeutung verändern, also „motiviert“ sein.
3. Der Wortanfang „App“ führt von dem Begriff „Apotheke“ nicht weg, weil die Endung „Otheke“ keine Bezeichnung einer sog. App (application) ist.
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