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§ 4 InvZulG Begünstigung von Erschließungskosten
Nach § 4 InvZulG 1999 werden Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus unter bestimmten Umständen begünstigt. Gefördert werden somit Aufwendungen, die der Wohnung im eigenen Haus zuzurechnen sind, nicht jedoch Aufwendungen, die auf Grund und Boden entfallen.
Zur Frage nach der investitionszulagenrechtlichen Behandlung von Anschlußkosten an das öffentliche Abwassernetz als Ersatz für eine Sickergrube oder eigene Kläranlage gilt im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgendes:
Erschließungsbeiträge für die erstmalige Erschließung stellen Anschaffungsbzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens dar. Somit können auch weitere Erschließungsbeiträge nur Erhaltungsaufwendungen des Grund und Bodens sein. In diesen Fällen scheidet eine Förderung nach § 4 InvZulG 1999 aus.
Begünstigt sind hingegen die im Zusammenhang mit der Zweiterschließung anfallenden Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses auf dem Grundstück als Erhaltungsaufwendungen des Gebäudes.