Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 InvZulG Änderung der Handwerksordnung durch das „Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung u. a. handwerklicher Vorschriften„ v. ; BGBl 1998 I S. 596
Handwerksbetriebe, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind, können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine InvZul von 10 v. H. erhalten (§ 5 Abs. 3 InvZulG 1996, in Berlin [West] i. V. mit § 11 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1996: § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1999).
Dabei richtet sich die Eintragung eines Betriebes in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). Diese ist durch Art. 1 des ”Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften” v. , BGBl 1998 I S. 596, geändert worden und in seiner Neufassung v. in BGBl I S. 3047) bekanntgemacht worden.
Die geänderte Handwerksordnung trat am in Kraft und weist statt bisher 130 jetzt 94 Vollhandwerke in der Anl. A (Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können) und statt bisher 50 jetzt 57 Handwerke in der Anl. B (Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können) auf.
Das Handwerk des Gerüstbauers z. B. wurde von der Anl. B in die Anl. A übernommen. Sechs Handwerke (Stricker, Handschuhmacher, Gerber, Schirmmacher, Steindrucker und Schlagzeugmacher) wurden von der Anl. A in die Anl. B überführt. In die Anl. B neu aufgeno...