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§ 2 InvZulG Erfüllung der Verbleibensvoraussetzungen bei Gerüstbauunternehmen
Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist bei der Beurteilung investitionszulagerechtlicher Fragen bei Gerüstbauunternehmen von folgenden Grundsätzen auszugehen:
I. Die aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 und der Anl. B zur Handwerksordnung ersichtliche Definition des Berufsbildes der Gerüstbauer läßt keinen Raum für die Annahme, die Leistung des Gerüstbauers sei aufzuteilen in eine handwerkliche Leistung (Auf- und Abbau) und eine dazwischen liegende u. U. investitionszulageschädliche Nutzungsüberlassung. Nach dem BStBl 1978 II 140 - ist die Tätigkeit des Gerüstbauers als Bauausführung anzusehen, die bei längerer Standzeit des Gerüstes zu einer Betriebsstätte führen kann. Daraus ergeben sich die nachstehenden Schlußfolgerungen:
1. Der Gerüstbauer erbringt eine einheitliche - unteilbare Werkleistung. Während der Standzeit des Gerüstes bleibt dieses in seiner Verfügungsmacht. Er ist während der Standzeit weiterhin für die Standfestigkeit des Gerüstes und seine Sicherheit verantwortlich. Ihm obliegt die Überwachung des Gerüstes und seine Ausbesserung z. B. nach einem Sturmschaden bwz. seine Umgestaltung entsprechend den Erfo...BStBl 1978 II 140