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FinMin Brandenburg, - InvZ 1010

§ 3 InvZulG Investitionszulage bei Energieversorgungsunternehmen

1. Abgrenzung der Betriebsstätte

Ist ein Heizkraftwerk, das elektrischen Strom erzeugt, mit Anlagen zur Fernwärmeversorgung, z. B. einer Heizpumpstation, Wärmetauschern und Rohrleitungssystemen, verbunden, liegt eine einheitliche Betriebsstätte vor, weil ein enger räumlicher, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht.

Eine andere Auffassung kann sich weder auf den (BStBl 1996 III S. 40) noch auf die (BStBl 1978 II S. 160) und v. (BFH/NV 1992, 766) stützen, denn diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhalte (mehrere Elektrizitätswerke und die von ihnen gespeisten Stromnetze, die nicht untereinander durch Leitungen verbunden waren), zugrunde.

2. Einordnung von Betriebsstätten in die Elektrizitätsversorgung

Investitionen, die nach dem begonnen werden, sind von der InvZ ausgeschlossen, wenn sie in den Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung oder der Gasversorgung vorgenommen werden (§ 3 Satz 2 InvZulG 1993). Bei Investitionen, die vor dem begonnen wurden, ist die Abgrenzung der Elektrizitäts- und Gasversorgung von den übrigen Wirtschaftszweigen nach der Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, vorzunehmen. In der Systematik der Wirtschaftszweige si...

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Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. 21.08.1995 - InvZ 1010

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