§ 3 InvZulG Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei der Herstellung eines anderen Gebäudes
Die Förderung des Mietwohnungsneubaus nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 beschränkt sich auf die Herstellung von bautechnisch neuen Gebäuden. Für die Herstellung eines anderen Gebäudes scheidet die Neubauförderung daher aus (vgl. Rz. 5 des BSt-Bl 1998 I S. 1114, EStG Kartei Berlin InvZulG Nr. 18). Zu der Frage, ob für die Herstellung eines anderen Gebäudes dennoch eine Investitionszulage als nachträgliche Herstellungsarbeiten i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 gewährt werden kann, ist nach einem Beschl. der ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die folgende Auffassung zu vertreten:
Die Herstellung eines anderen Gebäudes kann nicht abweichend von den ertragstl. Grundsätzen unter die Begriffe Modernisierung oder nachträgliche Herstellungsarbeiten eingeordnet werden. Nach den im Wesentlichen bereits zur Anwendung des FördG entwickelten ertragstl. Begriffsbestimmungen stellen die HK für ein anderes WG keine nachträglichen HK dar (H 43 - Nachträgliche AK oder HK - EStH 2000, R 43 Abs. 5 EStR 1999, Rz. 11 des BStBl 1996 I S. 689, EStG-Kartei Berlin § 7 EStG Fach 3 Nr. 12). Da der Maßnahmenkatalog des § 3 InvZulG 1999 an die im FördG verwendeten Begriffe ankünpft, ist eine einheitliche Rechtsanwendung geboten.
Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 kommt deshalb für die Herstellung eines anderen Gebäudes ebenfalls nicht in Betracht.
OFD Berlin v. - InvZ 1272
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAA-85632