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OFD Rostock - InvZ 1200 B

§ 2 InvZulG Investitionszulage für Leitungsnetze; hier: Breitbandkabelnetze für Fernsehempfang

Aus gegebener Veranlassung möchte die OFD Rostock auf nachfolgendes besonders hinweisen.

In der Vergangenheit häuften sich Anträge auf Investitionszulage für das Errichten von Breitbandkabelnetzen in verschiedenen Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Grundlage dieser Investitionen sind zumeist Verträge zwischen den Kabelvertriebsgesellschaften und den kommunalen Wohnungsgesellschaften, in denen von seiten der Vertreibergesellschaften ein Anschluß der Gebäude und darin befindlichen Wohnungen an ein innerhalb der Städte verlegtes Kabelnetz angeboten wird.

Grundlage für das Verlegen der Kabelanschlüsse in die Gebäude sind zumeist sog. Miet- oder Gestattungsverträge, auf deren Grundlage es den Vertreibergesellschaften möglich ist, Einbauten in die Gebäude vorzunehmen.

Das Eigentum an diesen Anlagen soll nach der vertraglichen Gestaltung jedoch bei der Kabelvertreibergesellschaft verbleiben.

Gem. § 2 Satz 1 InvZulG 1993 ist die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens eines Betriebes im Fördergebiet investitionszulagebegünstigt.

Die Herstellung bzw. Errichtung einer Breitbandkabelanlage für den Fernsehempfang kann nur dann mit Investitionszula...

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OFD Rostock v. 13.11.1995 - InvZ 1200 B

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