Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Bildprojektor“ (europäisches Patent) – unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs – beschränkte Verteidigung eines EP-Patents unter schutzbeschränkender Erklärung (Prioritätsdisclaimer) ist unzulässig
Leitsatz
Bildprojektor
1. Kann eine Priorität nach Art. 87 EPÜ für einen Patentanspruch eines EP-Patents nicht in Anspruch genommen werden, weil dieser ein beschränkendes Anspruchsmerkmal enthält, welches über den Inhalt des Prioritätsdokuments hinausgeht, so ist es nicht zulässig die erforderliche Erfindungsidentität durch eine schutzbeschränkende Erklärung (Prioritätsdisclaimer) herzustellen.
2. Die beschränkte Verteidigung eines im Nichtigkeitsverfahren wegen mangelnder Patentfähigkeit angegriffenen Patentanspruchs eines EP-Patents unter Erklärung eines sog. Prioritätsdisclaimers oder dessen Aufnahme in den Patentanspruch ist deshalb unzulässig.
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