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§ 22 InvZulG Verbleibensvoraussetzungen beim Einsatz von Reisebussen für Urlaubsreisen außerhalb des Fördergebietes
Zur Frage, welcher Abwesenheitszeitraum außerhalb des Fördergebietes bei der Nutzung von Reisebussen investitionszulagenunschädlich ist, bittet die OFD in noch zu entscheidenden Fällen folgende Auffassung zu vertreten:
Bei der Durchführung von Rundreisen mit Omnibussen kann regelmäßig auch eine Abwesenheitsdauer von einem Monat als investitionszulagenunschädlich angesehen werden, sofern die gesamte Reise einen einheitlichen Einsatz im Fördergebietsverkehr i. S. von Tz. 2 des (BStBl 1995 I 18, Anhang 18 VI EStH 2000) darstellt. Maßgebliches Kriterium ist die übliche Dauer der Rundreisen im Omnibusverkehr, so dass auch Fälle denkbar sind, in denen auch ein Einsatz über einen Monat außerhalb des Fördergebietes noch nicht investitionszulagenschädlich ist (BFH/NV 1999, S. 965).
Ergänzend weist die OFD darauf hin, dass eine Förderung bei Verkehrsbetrieben nur für vor dem abgeschlossene Investitionen möglich ist (§ 3 S. 1 Nr. 5 InvZulG 96).