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§§ 1 ff. InvZulG Formerfordernisse an den Investitionszulagenantrag nach dem Investitionszulagengesetz 1996
Bei der Bearbeitung von Anträgen ist grundsätzlich zu beachten:
□ Antragsrecht
Ein Antrag auf InvZul kann nur von Personen und Rechtsgebilden gestellt werden, die für die InvZul anspruchsberechtigt sind. Dies sind neben natürlichen Personen auch PersGes und KöR, soweit diese nicht nach § 5 KStG von der KSt befreit sind.
Reine Rechtsgemeinschaften i. S. der § 741 ff. BGB, z. B. Labor- und Apparategemeinschaften von Freiberuflern und ähnliche Gemeinschaften, sind hingegen nicht selbst anspruchs- und somit auch nicht ertragsberechtigt (vgl. Tz. 8 des BStBl 1991 I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1). In diesen Fällen können rechtwirksame Anträge auf InvZul nur von den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft gestellt werden. Der Antrag bezieht sich dann jeweils auf den vermögensrechtlichen Anteil am begünstigten WG des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft.
Zwischen den Begriffen Anspruchsberechtigter nach § 1 Abs. 1 InvZulG 1996 und Antragsberechtigter besteht in den Fällen keine Übereinstimmung, in denen der Anspruchsberechtigte im Wirtschaftsleben nach außen nicht in Erscheinung tritt. Diese Voraussetzung ist beispielsweise bei einer atypisch stillen Gesellschaft erfüllt, die als PersGes i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwar anspruchsberec...