Markenbeschwerdeverfahren – "GIRODIAMANT/DIAMANT" – Zulässigkeit der Erweiterung des Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist – zur Einrede der Nichtbenutzung für einen konkreten Zeitraum – allein die Übernahme eines identischen Elements in der jüngeren Marke begründet keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung
Leitsatz
GIRODIAMANT/DIAMANT
1. Richtet sich der Widerspruch zunächst nur gegen bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen der angegriffenen Marke, so kann er innerhalb der Widerspruchsfrist auf andere Waren und/oder Dienstleistungen erweitert werden. Demgegenüber ist eine Erweiterung nach Ablauf der Widerspruchsfrist unzulässig.
2. Fordert der Inhaber der angegriffenen Marke, die Glaubhaftmachung der Benutzung nur für einen konkret benannten Zeitraum, der (nur) dem nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG entspricht, so liegt darin ausschließlich die Erhebung der Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Einer Glaubhaftmachung der Benutzung für den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG bedarf es in solchen Fällen nicht.
3. Allein der Umstand, dass die jüngere Marke ein Element der älteren Marke identisch übernimmt, begründet keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen.
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