Patentnichtigkeitsverfahren – "Kommunikationssystem" – Prozessverbindung auch für vor und nach dem eingeleitete Verfahren - zum Rügeverzicht bei unterlassenem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG
Leitsatz
Kommunikationssystem
1. Eine Verbindung von Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 147 ZPO scheidet nicht dadurch aus, dass sowohl vor dem als auch danach eingeleitete Verfahren betroffen sind.
2. Erklärt eine Prozesspartei zu Beginn einer mündlichen Verhandlung, das Fehlen eines Hinweises nach § 83 Abs. 1 PatG n.F. werde nicht als Verfahrensfehler gerügt, hat ein nach mehrstündiger Verhandlung erklärter Widerruf dieser Erklärung keine Wirkung, wenn nach der Erklärung eine inhaltlich § 83 Abs. 1 PatG entsprechende Einführung in den Sach- und Streitstand erfolgt ist.
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