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BPatG Beschluss v. - 28 W (pat) 36/10

Gesetze: § 66 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 91 MarkenG, § 134 PatG, § 114ff ZPO

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Löschungsbeschwerdeverfahren" – Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO – bei Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eröffnet sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen

Leitsatz

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO.

Fundstelle(n):
XAAAI-48984

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BPatG, Beschluss v. 01.12.2010 - 28 W (pat) 36/10

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