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OFD Berlin, - S 4500

§ 9 GrEStG Gegenleistung bei Zwischenerwerbermodellen im Rahmen des Altschuldenhilfegesetzes

Gem. § 5 Abs. 1 des Altschuldenhilfegesetzes sind von den Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern als Gegenleistung für eine Teilentlastung von den wohnungswirtschaftlichen Altschulden 15 % des Wohnungsbestands - vorrangig an die Mieter - zu veräußern.

Die an diese Auflage geknüpften Erwartungen zur Bildung individuellen Wohneigentums in den neuen Ländern haben sich bisher aus vielerlei Gründen nicht erfüllt. Damit fehlen den Wohnungsunternehmen die aus den Wohnungsverkäufen erwarteten investiven Mittel zur dringend erforderlichen Modernisierung ihres Wohnungsbestands. Um die Voraussetzungen für die Teilentlastung von den Altschulden dennoch erfüllen zu können, hat das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zur Erfüllung der gesetzlichen Privatisierungsauflage auch sog. mieternahe Privatisierungsformen, z. B. auch Zwischenerwerbermodelle, unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.

Nach einer dieser Voraussetzungen muß sich der Zwischenerwerber verpflichten, den Wohnungsbestand zügig instandzusetzen und zu modernisieren sowie einen möglichst großen Teil, mindestens aber ein Drittel des Wohnungsbestands an die Mieter zu veräußern. Hieraus ergibt sich die Frage, ob...

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OFD Berlin v. 23.10.1997 - S 4500

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