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§§ 8ff. GrEStG Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
Beim Ausbau von Bahnstrecken ist es nach den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes v. (BGBl I S. 337) - EKrG - unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich, schienengleiche Bahnübergänge zu beseitigen bzw. durch den Bau von Überführungen zu ändern (vgl. § 5 EKrG). Dazu wird in der Regel zwischen den Beteiligten, zu denen die jeweiligen Träger der Straßenbaulast (z. B. das Land) gehören, eine ”Vereinbarung über eine Maßnahme an einem Bahnübergang - § 13 EKrG” geschlossen. An den Gesamtkosten der Maßnahme werden die jeweiligen Träger der Straßenbaulast, ggf. auch der Bund, beteiligt. Nach Abschluß der vereinbarten Maßnahme wird das Eigentum an den errichteten Anlagen sowie den dazugehörigen Grundflächen auf die nach § 14 EKrG zur Erhaltung verpflichteten Beteiligten (Land, Gemeinde) übertragen, ohne daß dafür ein besonderer Kaufpreis vorgesehen ist.
Zu diesen Grundstücksübertragungen wird gebeten, im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Die Grundstücksverträge zur Übertragung der Straßenanlagen auf die Träger der Straßenbaulast unterliegen der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Steuerbefreiung, insbesondere nach § 3 Nr. 2 GrEStG, kommt insoweit nicht in Betracht. So...