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§§ 8ff. GrEStG Aufwendungsersatzanspruch nach § 951 in Verbindung mit § 812 BGB als Teil der Gegenleistung
In Fällen, in denen der Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks darauf zusammen mit einem Angehörigen ein Gebäude errichtet und anschließend entsprechend der Finanzierung des Bauvorhabens ein Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück auf den Angehörigen übertragen wird, bemißt sich der Kaufpreis für die Übertragung des Miteigentumsanteils im Hinblick auf die gemeinsame Finanzierung des Gebäudes häufig lediglich nach dem Wert des Miteigentumsanteils am Grund und Boden. Zu der Frage, ob in derartigen Fällen ein Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruchs nach § 951 i. V. mit § 812 BGB vorliegt, dessen Wert in die grestl. Bemessungsgrundlage einbezogen werden muß, wird gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Wer aufgrund der §§ 946 bis 950 BGB einen Rechtsverlust erleidet, kann nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Bei Baumaßnahmen auf einem fremden Grundstück ist eine ungerechtfertigte Bereicherung des Eigentümers des Grundstücks nur dann gegeben, wenn die Rechtsänderung ohne rechtlichen Grund eingetreten, der rechtliche Grund später entfal...