Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 GrEStG Anwendung der Billigkeitsregelung zur steuerlichen Behandlung von Vermögens- und Anteilsübertragungsverträgen zwischen Treuhandgesellschaften
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderausgaben (BVS) hat beantragt, die in dem v. g. Erl. getroffenen Billigkeitsregelung zur Behandlung von Vermögens- und Anteilsübertragungsverträgen zwischen Treuhandgesellschaften über den hinaus aufrecht zu erhalten, weil in einigen Fällen die Umstrukturierungsmaßnahmen voraussichtlich nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden können.
Die BVS hatte ferner darauf aufmerksam gemacht, daß in notariellen Anteilsveräußerungsverträgen zwischen der Treuhandanstalt und dem Erwerber der Gesellschaft häufig vereinbart wird, nicht betriebsnotwendige Grundstücke auszugliedern. Diese Regelung sei deshalb notwendig, weil zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung häufig die Voraussetzungen für eine Veräußerung der Grundstücke durch die Gesellschaft an die Treuhandanstalt noch nicht gegeben waren (z. B. fehlende Vermessung, Restitutionsfragen usw.). Nach den Ausführungen der BVS haben einzelne FÄ bei der Festsetzung der an sich umstrittenen GrESt gegen den Erwerber der Anteile die EW für diese Grundstücke mitberücksichtigt und außerdem den nachfolgenden Rückerwerb der Grundstücke durch die Treuhandanstalt, der im Privatisierungsvertrag über die ...