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§ 4 GrEStG Rechtswirkung der Zuordnung von Grundstücken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) in der Fassung vom (BGBl I S. 709)
Nach § 11 Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes v. - TreuhandG - (GBl I S. 300) waren die in § 1 Abs. 4 näher bezeichneten staatlich geleiteten Wirtschaftsvereinigungen bis zum in KapGes umzuwandeln. Die Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheiten sowie des in ”Rechtsträgerschaft” befindlichen volkseigenen Grund und Bodens in das Eigentum der KapGes. Nach § 4 Abs. 1 des VZOG stellt die Treuhandanstalt durch Bescheid fest, welcher KapGes, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden oder befunden haben, ein Grundstück oder Gebäude insbesondere nach §§ 11 Abs. 2, 23 TreuhandG in welchem Umfang übertragen ist.
Es ist gefragt worden, ob diese Vermögenszuordnung dazu führt, daß das Grundstück zum Vermögen einer privatisierten Gesellschaft bereits dann ”gehört”, wenn die Anteile an dieser Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), der Zuordnungsbescheid jedoch erst nach der Anteilsvereinigung ergeht.
In Abstimmung mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird gebeten, dazu die Auffassung zu vertreten, daß es sich bei der Entscheidung nach § 4 VZOG um ein...