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§ 4 GrEStG Keine Steuerbefreiung nach Nr. 6 bei Grundstücksübertragungen auf Nichtgebietskörperschaften
Es ist die Frage gestellt worden, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 6 GrEStG auch dann - sinnentsprechend - anzuwenden ist, wenn Grundstücke nicht auf Gebietskörperschaften, sondern anderen Verwaltungsträgern zugeordnet werden.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder ist hierzu folgende Auffassung vertreten:
Nach § 4 Nr. 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück vor dem im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs- oder Finanzvermögens nach den Vorschriften der Art. 21 und 22 EinigV übertragen wird. Nach der vom Gesetzgeber zu dieser Vorschrift gegebenen Begründung wird zwar durch die Regelung eine grundlegende Entscheidung über die Befreiung von Erwerbsvorgängen getroffen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands im Bereich der Gebietskörperschaften verwirklicht werden. Keinesfalls ist aber davon auszugehen, der Gesetzgeber habe alle Vermögensübertragungen auf Träger der öffentlichen Verwaltung begünstigen wollen. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach § 4 Nr. 6 GrEStG auch auf ”vergleichbare Einzelfälle” Anwendung finden soll, ist vielmehr dahin zu verstehen, daß l...