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Gewerbesteuer; | keine erweiterte Kürzung für Zinserträge (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 EStG)
Nach dem werden Zinserträge auch dann nicht von der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfasst, wenn sie aus der Anlage vereinnahmter Mietüberschüsse resultieren und wenn diese Anlage vorgenommen worden ist, um Grundstücksdarlehen tilgen zu können. Dazu führt der BFH aus, dass Zinsen aus der Anlage vereinnahmter Mieten im Allgemeinen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, weil die verzinsliche Anlage nicht mehr im Zusammenhang mit der Vermietung steht und deswegen nicht hinter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zurücktritt (vgl. § 20 Abs. 3 EStG).