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§ 2 GrEStG Miterwerb von Rebpflanzrechten oder Wiederbepflanzungsrechten
In Kaufverträgen, die Weinberggrundstücke betr., werden zunehmend Teilkaufpreise für miterworbene Rebpflanzrechte ausgewiesen. Der Bauern- und Winzerverband Rhld.-Pfalz Süd e. V. hat in einem Merkblatt vom September 1998 seinen Mitgliedern empfohlen, bei einem Grundstückskauf den Kaufpreis aufzuteilen in:
Wert des Grund und Bodens
Wert (Reb-)Pflanzrecht
Wert Rebanlagen und Pflanzen, diese wiederum unterteilt in
technische Vorrichtungen und
Pflanzen.
In dem Merkblatt wird u. a. die Auffassung vertreten, der Kaufpreisanteil für das Rebpflanzrecht unterliege nicht der GrESt.
Pflanzen sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks, als solche gelten auch Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind (Boruttau, 14. Aufl., § 2 Rn 26/27).
Bei einem bestockten Weinbergsgrundstück liegt kein Rebpflanzrecht vor. Nach § 6 WeinG und der VO (EWG) Nr. 822/87 Art. 7 i. V. mit Anhang V entsteht im Falle einer ordnungsgemäßen Rodung einer zulässigen Rebanpflanzung und einer fristgerechten Meldung bis zum folgenden 31.5. ein Wiederbepflanzungsrecht. Das 11 C 6.95 (141/96) - entschieden, daß das Recht auf Wiederbepflanzung - zumindest in Rhld.-Pfalz - nicht mehr ...