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Einkommensteuer; | Sterbegeldversicherung und außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Der BFH entschied mit Urt. v. - III R 93/87, daß die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für die Beerdigung im engeren Sinne nur insoweit um die Leistungen aus den Sterbegeldversicherungen zu kürzen sind, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfallen. Soweit die Versicherungsleistungen der Begleichung von gem. § 33 EStG nicht berücksichtigungsfähigen Beerdigungskosten (im weiteren Sinne) - wie bspw. die Aufwendungen für Traueressen, Trauerkleidung, aufwendige Grabstätte, Grabmal - dienen, greift die Vorteilsanrechnung nicht ein.