Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1 GrEStG Anwendung des Abs. 2a i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
1. Vorbemerkung
§ 1 Abs. 2a GrEStG i. d. F. des Jahresteuergesetzes 1997 ist durch Art. 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 geändert worden. § 1 Abs. 2a GrEStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 unterwarf Gestaltungen der Besteuerung, bei denen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren der Gesellschafterbestand einer PerGes derart ausgewechselt wird, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung dieser Gesellschafterwechsel als ein auf die Übereignung eines inländischen Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft anzusehen ist. Das war stets der Fall, wenn 95 v. H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen (vgl. gleich lautende Erl. der obersten FinBeh der Länder v. (BStBl I, 925)).
§ 1 Abs. 2a GrEStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 stellt nicht mehr auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, sondern allein auf den Übergang von mindestens 95 v. H. der Gesellschaftsanteile. Außerdem ist ausdrücklich geregelt, dass auch mittelbare Anteilsübertragungen GrESt auslösen können. Die Neuregelung gilt für Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden.
2. Personengesellschaft
PersGes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG sind insbesondere die GdbR, die OHG und die KG (einschließlich der GmbH & ...