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Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung der Bekanntmachung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG
1 Vorbemerkung
Durch Art. 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird in § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GrEStG zur Vermeidung von Umgehungen durch Zurückhaltung von Zwerganteilen gesetzlich bestimmt, daß die Vereinigung oder der Übergang von mindestens 95 v. H. der Anteile GrESt auslösen. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass dies auch für mittelbare Anteilsvereinigungen und mittelbare Anteilsübertragungen gilt. Nach § 1 Abs. 3 GrEStG kann auch bei anderen PersGes als einer GmbH & Co. KG Grunderwerbsteuerpflicht eintreten, soweit § 1 Abs. 2a GrEStG nicht vorgeht.
Sind bis zum bereits mindestens 95 v. H. oder mehr der Anteile einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt und wird diese Beteiligung nach dem ganz oder teilweise aufgestockt, kann dadurch § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG nicht mehr verwirklicht werden, da am , dem Anwendungszeitpunkt der Neuregelung des § 1 Abs. 3 GrEStG, die Anteilsvereinigung in Höhe von mindestens 95 v. H. bereits eingetreten war und der Erwerb eines weiteren Anteils keine erneute Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 GrEStG - und zwar auch nicht für die nach dem Überschreiten der 95 v. H.-Grenze hinzuerworbenen Grundstücke - zur Folge hat ( BStBl II, 565).