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§ 22 GrEStG Grundstücksgeschäfte mit ausländischen Briefkastengesellschaften
Nach dem , BStBl 1995 II S. 605, dient die Grundbuchsperre nach § 22 Abs. 1 GrEStG allein der Sicherung des Eingangs der GrESt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 GrEStG ist daher zu erteilen, wenn die GrESt entrichtet oder sichergestellt ist. Es obliegt allein dem Grundbuchamt, die Wirksamkeit der von den Beteiligten erklärten Auflassung als Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu prüfen.
Das FMS v. wird daher im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ersatzlos aufgehoben.
Es wird gebeten, in allen offenen Fällen die GrESt festzusetzen und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erteilen.