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§ 22 GrEStG Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG bei der Umschreibung von Grundstücken der Deutschen Post auf die neugegründeten Post-Aktiengesellschaften im Grundbuch im Zuge der Postreform II
Die Umwandlungen der Post-Teilsondervermögen in die Post-Aktiengesellschaften (Art. 3 § 1 Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG -) sind gem. Art. 3 § 10 Abs. 1 PTNeuOG von der GrESt befreit (Erl. v. S 4500).
Die Umtragung der Grundstücke der Deutschen Bundespost auf die Post-Aktiengesellschaften hält der FinMin im Hinblick auf die umfassende GrESt-Befreiung ohne Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für zulässig.
Die in Grundbuchsachen tätigen Rechtspfleger und Richter entscheiden über die Anwendung des § 22 GrEStG jedoch selbständig und unabhängig. Sollten daher einzelne Grundbuchämter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für erforderlich halten, muß sie auch erteilt werden (Erl. v. S 4540). Der FinMin hätte jedoch keine Bedenken, wenn das zuständige FA für alle in seinem Geschäftsbereich liegenden Postgrundstücke eine ”Allgemein-Unbedenklichkeitsbescheinigung” erteilt und dabei ggf. auf die Liegenschaftserklärung nach Art. 3 § 12 PTNeuOG Bezug nimmt.