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§ 17 GrEStG Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in Fällen der gesonderten Feststellung
1. Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG - Überblick
Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn
sich ein Rechtsvorgang mit einem einheitlichen Gesamt(kauf)preis auf mehrere, in den Bezirken verschiedener GrESt-FÄ liegende Grundstücke bezieht oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);
in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG)
oder
in den Fällen des Gesellschafterwechsels bei einer PersGes gem. § 1 Abs. 2a GrEStG doer einer Anteilsvereinigung (-übertragung) gem. § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts der Gesellschaft belegen ist (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).
2. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 GrEStG - Ausnahmen
Einer gesonderten Feststellung bedarf es - vorbehaltlich des Erl. v. - S 4541/1 - nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbständige, nachvollziehbare (Kauf)preise zugeordnet werden oder im Rahmen eines Tauschvertrages wechselseitig jeweils nur ein Grundstück übertragen wird.
Soweit mehrere FÄ betroffen sind, haben diese sich gegenseitig zu unterrichten.