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§ 8 GewStG Steuerliche Behandlung von sogenannten Altkredite nach § 8 Nr. 1 GewStG bei Treuhandunternehmen und privatierten Treuhandunternehmen
Nach Abstimmung mit dem BMF und den obersten FinBeh der Länder sind die sog. Altkredite steuerlich wie folgt zu behandeln:
1. Ausweis sog. Altkredite in der D-Markeröffnungsbilanz
Nach § 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) in der durch Gesetz v. (BGBl I S. 1682) geänderten Fassung müssen Unternehmen, die eine D-Markeröffnungsbilanz aufzustellen haben, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten, die vor dem begründet wurden, grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1 auf DM umrechnen und mit diesem Wert in die D-Markeröffnungsbilanz einstellen. Dies gilt auch für Altkredite i. S. des § 2 Abs. 1 der Entschuldungs-VO v. (GBl. - DDR I Nr. 59 S. 1435, 1436).
Altkredite sind in der D-Markeröffnungsbilanz dagegen nicht auszuweisen, wenn entweder eine Erklärung des Gläubigers nach § 16 Abs. 3 DMBilG vorliegt, oder wenn eine zum auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeit
a) am vom Gläubiger erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich übernommen wurde (vgl. § 16 Abs. 4 DMBilG). In diesem Fall gilt die Verbindlichkeit aus der Sicht des Schuldners mit Ablauf des als getilgt. Sie hat in der ”DM-Zeit” für ihn zu keinem Zeitpunkt bestanden;
b) nach dem , aber bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz vom Gläubiger erlassen o...