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§ 8 GewStG Vereinbarung der Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 7 S. 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GewStG mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 59 ff. EWGV
Das FG Münster hat mit Vorlagebeschl. v. die vorgenannte Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Frage der Unvereinbarkeit der Vorschriften in § 8 Nr. 7 S. 2 und § 12 Abs. 2 S. 2 GewStG mit EG-Recht stellt sich immer dann, wenn die Gegenstände von einem ausländischen, nicht der GewSt unterliegenden Gewerbetreibenden angemietet werden.
Beispiel: Die A-GmbH mietete ab dem eine Produktionsmaschine für monatlich 20 000 DM (netto) von einem niederländischen Leasingunternehmen, das in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält.
Bei Ermittlung des Gewerbeertrags für 1996 sind die Mietzinsen zur Hälfte (8 × 20 000 × 50 %) nach § 8 Nr. 7 GewStG hinzuzurechnen. Nach § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG könnte diese Hinzurechnung nur dann unterbleiben, wenn die Mietzinsen beim Vermieter der GewSt unterliegen würden. Dies ist aber nicht der Fall, da das niederländische Leasingunternehmen im Inland keine Betriebsstätte unterhält und daher nach § 2 Abs. 1 GewStG nicht der GewSt unterliegt.
Nach einem Beschl. der obersten Vertreter der FinBeh des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken dagegen, Einspruchsverfahren, in denen die Unvereinbarkeit der Vorschriften in § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG und § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GewStG mit EG-Recht vorgebracht wird, ruhen zu lassen. Au...BStBl 1997 II S. 466