Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 GewStG Hinzurechnung von als Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivierten Dauerschuldzinsen
Der BFH hat im Urt. v. , Az.: I R 59/92 (BFH/NV 1993, S 561) folgendes entschieden:
Aufwendungen, die dem Grunde nach Dauerschuldzinsen darstellen und gem. R 33 Abs. 7 EStR als Herstellungskosten aktiviert wurden, sind jedenfalls in den Erhebungszeiträumen noch nicht gem. § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, in denen keine AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen wurden.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die aktivierten Zinsen aber hinzuzurechnen sind, wenn und soweit sie über Abschreibungen gewinnmindernde Wirkung entfalten.
Lenski/Steinberg (”GewStG”) und Glanegger/Güroff (”GewStG”, 3. Aufl.) vertreten dementgegen zu § 8 Nr. 1 GewStG unter dem Stichwort ”AfA” jeweils die Auffassung, Zinsanteile seien nicht aus den AfA-Beträgen herauszurechnen, wenn sie als Anschaffungs-/Herstellungskosten aktiviert wurden.
Wegen der im Einzelfall möglicherweise erheblichen steuerlichen Auswirkung wird auf das o. a. Urt. hingewiesen.