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§ 7 GewStG Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft
In der Bezugsverfügung erfolgen im dritten Absatz für VZ ab 1997 Anmerkungen zur Steuerpflicht von Gewinnen aus Veräußerungen einbringungsgeborener Anteile gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG. Diese Regelung ist unzutreffend und wird hiermit aufgehoben.
Eine Steuerpflicht der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer PersGes, die aufgrund einer Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes einer KapGes gewährt worden sind, ist aus § 18 Abs. 4 UmwStG nicht herzuleiten, da § 18 UmwStG genau wie die sonstigen Regelungen des zweiten bis siebten Teils des UmwStG gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht für die Fälle der Einbringung gilt. Der die steuerliche Behandlung der Einbringung in eine PersGes regelnde § 24 UmwStG wiederum enthält keine Ausführungen zur GewSt-Pflicht entsprechender Veräußerungsgewinne.