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OFD Münster - G 1421

§ 2 GewStG Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch Kapitalgesellschaften

Der - (BStBl 1997 II S. 224) - entschieden, daß Gewinne aus der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an einer PersGes auch dann nicht der GewSt unterliegen, wenn Einbringender eine KapGes war, bei der die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gewstpfl. gewesen wäre.

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der Regelung im Abschn. 41 Abs. 2 Satz 5 GewStR 1990 wonach der Gewinn aus der Veräußerung derartiger Anteile gewstpfl. ist. Die vorstehende Regelung ist daher überholt und nicht mehr anzuwenden. Die OFD bittet, in allen noch offenen Fällen bis einschließlich VZ 1996 nach den Grundsätzen des o. g. BFH-Urt. zu verfahren.

Für VZ ab 1997 gilt folgendes:

Durch Art. 11 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1997 (BStBl 1996 I S. 1546) wurde der § 18 Abs. 4 UmwStG um einen Satz 2 ergänzt. Danach unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer PersGes der GewSt, wenn die Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang auf die PersGes erfolgt. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen Gegenstand der Einbringung in die PersGes der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil einer Körperschaft gewesen ist.

Durch die vorstehende Regelung, die erstmals ...

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OFD Münster v. 18.12.1997 - G 1421

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