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§ 3 Nr. 13 GewStG Befreiung privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen
Nach § 3 Nr. 13 GewStG in der ab Erhebungszeitraum 1994 geltenden Fassung sind private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen von der GewSt befreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der USt befreit sind.
Bei Anwendung dieser Vorschrift ist folgendes zu beachten:
Die GewSt-Befreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG setzt nicht voraus, daß die Schule oder sonstige allgemein- bzw. berufsbildende Einrichtung mit sämtlichen im schulischen Bereich erbrachten Leistungen gem. § 4 Nr. 21 UStG von der USt befreit ist (vgl. auch BStBl 1993 II S. 764). Abschn. 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStR 1990 sind überholt.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG gilt auch für Gewerbebetriebe, die Träger berufsbildender Einrichtungen sind, sofern diese Einrichtungen im Rahmen des Gesamtgewerbebetriebs organisatorisch und im wesentlichen auch wirtschaftlich verselbständigt und von der zuständigen Behörde als Ersatzschulen genehmigt sind (). Der Hauptzweck des Gewerbebetriebs muß nicht der Betrieb einer Schule bzw. die Vermittlung von Allgemein- oder Berufsbildung sein.
Diese Grundsätze sind auch auf Erhebungszeiträume vor 1994 anzuwenden.