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§ 8 FördG Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für nachträgliche Herstellungsarbeiten an betrieblichen Wirtschaftsgütern in Berlin (West)
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zum o. a. Schreiben wie folgt Stellung:
Nachträgliche Herstellungsarbeiten an beweglichen WG des Anlagevermögens einer Betriebsstätte in Berlin (West) und an unbeweglichen WG in Berlin (West) sind nach § 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 FördG (bisher § 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FördG) begünstigt, wenn sie vor dem beendet worden sind. Werden nachträgliche Herstellungsarbeiten an diesen WG vorgenommen und nach dem beendet, können Sonderabschreibungen auf die Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, wenn diese vor dem entstanden sind (§ 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, bisher § 8 Abs. 1a Satz 6 FördG).
§ 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 und 4 (bisher § 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FördG) begünstigt nämlich nachträgliche Herstellungsarbeiten nicht, sondern lediglich die Anschaffung oder Herstellung von WG und zwar von WG, die nach dem bzw. nach dem angeschafft oder hergestellt werden. § 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 und 4 FördG ist somit nicht nur als zeitliche Begrenzung der Begünstigung zu verstehen, sondern außerdem als sachliche Beschränkung der Begünstigung durch den Ausschluß der nachträglichen Herstellungsarbeiten. Diese Auslegung folgt zwangsläufig aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 und 4 FördG, der im Gegensatz zu Nr. 1 und 2 nicht von nachträglichen Herstellungsarbeiten spr...