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OFD Nürnberg - S 1988 b

§ 3 FördG Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung

1. Allgemeines

Für den Erwerb eines zu modernisierenden Gebäudes (bzw. einer Eigentumswohnung) kommen Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit in Betracht, als die Anschaffungskosten (AK) auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, die nach Abschluß des Kaufvertrags durchgeführt worden sind (→ vgl. Überwachungsbogen ESt 7C).

Zur Frage der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Modernisierungsanteil weist die OFD auf folgendes hin:

2. Kaufpreisaufteilung

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises am Verhältnis der Verkehrswerte der in steuerrechtlicher Hinsicht zu differenzierenden WG - einschließlich der Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG - zu orientieren (vgl. BStBl II S. 252 m. w. N.). Die sogenannte ”Restwertmethode” wurde vom BFH verworfen.

Die in den notariellen Verträgen ausgewiesene Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises kann

regelmäßig nicht ohne weiteres der Besteuerung zugrundegelegt werden.

Zur Veranschaulichung der Problematik

ein vereinfachtes Beispiel:

AK des Bauträgers für ein zu modernisierendes Altbaugebäude (mit Grund und Boden) im Fördergebiet mit 5 Wohnungen zu


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OFD Nürnberg v. 16.12.1997 - S 1988 b

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