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OFD Berlin - S 1988

§ 3 FördG Sonderabschreibungen nach dem FördG bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge

Von den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist die Frage erörtert worden, ob im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Gebäudes im Privatvermögen (vorweggenommene Erbfolge) der Einzelrechtsnachfolger unter Anwendung von § 11d EStDV Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG geltend machen kann, soweit sie der Rechtsvorgänger nicht in Anspruch genommen hat.

Nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV bemessen sich bei einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden WG, das der Stpfl. unentgeltlich erworben hat, die AfA nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und nach dem v. H.-Satz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Gebäudes wäre. Nach dem Ergebnis der Erörterung gilt diese Bestimmung auch für Sonderabschreibungen nach dem FördG, weil durch sie die ”normale” AfA vorgezogen wird.

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OFD Berlin v. 05.07.2000 - S 1988

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