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§ 8 FördG Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Gewährung der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz
Nach der Entscheidung der EU-Kommission v. in dem Hauptprüfverfahren zum ”Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” dürfen für bestimmte Investitionen in diesem Bereich ab dem keine Sonderabschreibungen nach dem FördG mehr gewährt werden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 FördG und § 8 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 FördG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999 v. ; , BStBl 1998 I S. 1132 - ESt-Kartei FördG Karte 27).
Der Begriff der ”Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” ist in Tz. 16 bis 18 des (BStBl 1997 I S. 864 - ESt-Kartei FördG Karte 8 Tz. III.) erläutert.
Danach fällt unter den Begriff ”Verarbeitung” jede tatsächliche Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, wobei die durch den Vorgang entstehenden Erzeugnisse weiterhin landwirtschaftliche Erzeugnisse bleiben, z. B. die Herstellung von Saft aus Obst oder die Schlachtung von Tieren zur Fleischgewinnung.
”Vermarktung” ist nach dem Gemeinschaftsrahmen jede tatsächliche Aufmachung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Markt und/oder deren tatsächliche Lieferung nach dem Markt, z. B. die Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugniss...