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§§ 2, 4 FördG Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei Investitionen für Tankstellen
Zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach §§ 2, 4 FördG ist es erforderlich, daß die WG drei Jahre nach Anschaffung der Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Stpfl. im Fördergebiet (Zugehörigkeitsvoraussetzung) gehören und in einer solchen Betriebsstätte des Stpfl. (Verbleibensvoraussetzung) verbleiben.
Tankstellen einer Mineralölgesellschaft, die von fremden Pächtern betrieben werden, sind Betriebsstätten des Pächters (vgl. hierzu BStBl II S. 653 und Abschn. 24 Abs. 5 und 6 GewStR 1990).
Das hat zur Folge, daß für die von der Mineralölgesellschaft angeschafften/hergestellten und dem Pächter zur Nutzung überlassenen beweglichen WG keine Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Betracht kommen, weil WG nicht in einer Betriebsstätte des Stpfl. verbleiben (§ 2 Nr. 2 FördG).
Dies gilt auch, wenn der Pächter überwiegend im Agenturgeschäft für den Verpächter tätig wird. Auch der Agent übt eine eigengewerbliche Tätigkeit aus, zu deren Ausübung er sich einer festen Einrichtung bedient, die damit zu seiner Betriebsstätte wird. Eine bloße Verkaufsniederlassung des Verpachtungsunternehmens kann nur dann angenommen werden, wenn der Handelsvertreter keine eigengewerbliche Tätigkeit ausübt, sondern ausschließlich auf...