Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 FördG Anwendungsbereich
Es ist gefragt worden, ob in folgenden Fällen § 7 FördG Anwendung findet:
Fall 1: Der Stpfl. errichtet ein Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er zog am ein. Die nach dem Einzug eingehenden Rechnungen der Bauhandwerker beliefen sich auf 45.000 DM. Insgesamt betrugen die Herstellungskosten des Gebäudes 400.000 DM
Fall 2: Der Stpfl. errichtete ein Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er zog am ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Außenputz noch nicht aufgebracht. Die nach den Bauunterlagen vorgesehene Terrasse war ebenfalls noch nicht fertiggestellt. Die Herstellungskosten des Gebäudes betrugen insgesamt 400.000 DM, davon entfielen auf Außenputz und Terrasse 30.000 DM.
Fall 3: Der Stpfl. errichtete ein Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er zog am ein. Im März 1996 ließ er auf dem Grundstück eine freistehende Garage errichten.
Fall 4: Wie Fall 3 mit der Änderung, daß der Stpfl. nach Einzug mit dem Anbau einer Garage an das Einfamilienhaus begann. In den für das Haus eingereichten Bauunterlagen war die Garage vorgesehen.
Die vorstehenden Fälle sind wie folgt zu beurteilen: § 7 FördG ist in keinem der Fälle anwendbar. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG sind Aufwendungen begünstigt, die...BStBl II 365, 367BStBl III 133