Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Gesetze: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Instanzenzug: Az: 9 V 9129/15 Beschlussvorgehend Az: 9 V 9171/13 Beschlussnachgehend Az: 1 BvR 443/16 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160418.1bvr044316
Fundstelle(n):
NAAAI-46666