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§ 45 FGO Sprungklage
1. Allgemeines
Die in § 45 Abs. 1 FGO geregelte Sprungklage bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur nach ganz oder zum Teil erfolglos gebliebenen außergerichtlichen Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) zulässig sind.
Die Einlegung einer Sprungklage ist zweckmäßig, wenn dadurch eine Verkürzung des Verfahrens erreicht werden kann. Hat das FA den Sachverhalt sorgfältig ermittelt (z. B. im Rahmen einer Außenprüfung) und ist nicht damit zu rechnen, dass das FA seinen Rechtsstandpunkt in einem Vorverfahren ändern wird, so ist die Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens entbehrlich. Das ist insbesondere der Fall, wenn das FA an Verwaltungsanweisungen gebunden ist oder sich auf Rechtsprechung des BFH stützt, die der Stpfl. angreift, oder wenn es um verfassungsrechtliche Fragen geht. Mit der Zustimmung zur Sprungklage darf jedoch die Pflicht des FA, den Sachverhalt aufzuklären, nicht auf das FG verlagert werden.
Eine Sprungklage ist grundsätzlich auch bei Ermessensentscheidungen (z. B. Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld, Stundung und Erlass) zulässig. Da das FG jedoch nach § 102 FGO nur Ermessensfehler feststellen kann, aber ...