BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2714/12

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - teilweise zudem Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Verletzung der Berufsfreiheit nicht substantiiert begründet

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, SGB 3

Instanzenzug: Az: B 11 AL 53/12 BH Beschlussvorgehend Az: B 11 AL 53/12 BH Beschlussvorgehend Az: B 11 AL 117/11 B Beschlussvorgehend Az: B 7 AL 117/11 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Hamburg Az: L 2 AL 23/09 Beschluss

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Arbeitsvermittlung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und hat primär prozessuale Fragen zum Gegenstand.

2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs "auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und dem Justizgewährungsanspruch". Außerdem habe das Bundessozialgericht sein "Recht auf einen unparteiischen Richter" aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. In der Sache macht er eine Verletzung seines Rechts auf freie Berufswahl aus Art. 12 GG geltend.

II.

3 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

4 1. Die Verfassungsbeschwerde zu a) gegen den zuletzt ergangenen über die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts für ein vom Beschwerdeführer beabsichtigtes Verfahren der Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft worden ist, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Da der Beschwerdeführer nachdrücklich geltend macht, durch den Beschluss vom in eigenständiger Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein, hätte er zur Erschöpfung des Rechtswegs eine Anhörungsrüge an das Bundessozialgericht erheben müssen. Er hat nicht vorgetragen, dass ihm die Erhebung einer Anhörungsrüge unzumutbar gewesen sei, noch sind Anhaltspunkte hierfür sonst erkennbar. Damit ist auch hinsichtlich der Rüge sonstiger Grundrechtsverletzungen den Erfordernissen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht Genüge getan (vgl. BVerfGE 134, 106 <115, Rn. 27> m.w.N.).

5 2. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde zu c) gegen den über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg mangels Erhebung einer Anhörungsrüge ebenfalls nicht erschöpft und dem Subsidiaritätserfordernis nicht genügt.

6 3. Die Verfassungsbeschwerde zu b) gegen den über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist, sofern sie selbständig angegriffen werden kann, nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden.

7 4. Dies gilt auch für die Verfassungsbeschwerde zu d) gegen den über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts vom . Da es sich um die abschließende Entscheidung eines isolierten Verfahrens der Prozesskostenhilfe handelt, ist diese zwar selbständig angreifbar, die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe erhoben worden.

8 5. Die Verfassungsbeschwerde zu e), die den die Berufung in der Sache zurückweisenden Beschluss des Landessozialgerichts vom angreift, ist ebenfalls unzulässig, da der Rechtsweg hiergegen mangels Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Nichtzulassung der Revision als letztinstanzliche Entscheidung (oben II. 2.) nicht ordnungsgemäß erschöpft ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht substantiiert begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Entscheidung des Landessozialgerichts gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen worden sein soll.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160606.1bvr271412

Fundstelle(n):
XAAAI-46547